Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf- und Mietinteressenten 

 

1. Sofern zwischen Ihnen und uns bei Zugang dieses Angebotes noch kein Maklervertrag besteht, kommt er unter Anerkennung der hier mitgeteilten Geschäftsbedingungen zustande, indem Sie von uns oder einer der im Angebot bezeichneten Person weitere Auskünfte oder Unterlagen anfordern oder sich unsere Maklertätigkeit sonstwie zunutze machen. 

2. Bei unserer Tätigkeit sind wir bezüglich der Objekte auf die Auskünfte der Verkäufer, Bauherren, Bauträger, Behörden und sonstigen Stellen angewiesen. Unsere Haftung sowie Haftung für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich daher im Rahmen der uns gegebenen Information auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt bei unserer Mitwirkung zur Finanzierung. 

3. Zwischenvertrag ist vorbehalten. 

4. Der Käufer hat die im Angebot genannte Provision zu zahlen. Ist kein Provisionssatz angegeben, gelten die am Ort des angebotenen Objektes üblichen Provisionssätze. 

5. Alle Angebote sind vertraulich zu behandeln. Weitergabe unserer Angebote an Dritte ist nur statthaft, wenn Sie bei der Weitergabe den Dritten auf seine Provisionspflicht an uns hinweisen und uns den Dritten namhaft machen. Bei Weitergabe ohne diese Angaben stehen uns Schadensersatzansprüche bis zur Höhe der gesamten Provision zu, sofern es durch diese Weitergabe zum Abschluss eines Vertrages mit dem Dritten kommt. 

6. Erwirbt ein Empfänger unseres Angebotes das angebotene Objekt, gilt unser Angebot als ursächlich für den Erwerb, es sei denn, der Empfänger erbringe den Gegenbeweis. Mitursächlichkeit genügt für die Entstehung des Provisionsanspruches. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10 Tagen gegenüber dem Makler Mitteilung zu machen darüber, ob und inwieweit er Vorkenntnis von dem Objekt, das der Makler ihm angeboten hat, besitzt. Die Frist beginnt zu laufen mit Bekanntgabe des Objektes seitens des Maklers. Unterbleibt der Nachweis, wird dadurch uns gegenüber anerkannt, dass der Empfänger dem früheren Angebot keine Bedeutung mehr beimisst und unser Angebot für die weitere Verhandlung über das nachgewiesene Objekt ursächlich ist. Sollte es zum Abschluss eines Kaufvertrages kommen, ohne dass der Kunde die Vorkenntnis vom Objekt dem Makler mitgeteilt hat, ist der Kunde verpflichtet, 25 % des Maklerlohnes dem Makler als Schadensersatz zu leisten. 

7. Der Provisionsanspruch entsteht bei Vertragsabschluss, Übernahme oder Leistung einer Anzahlung. Die Provision wird sofort fällig. Provisionspflicht entsteht auch in den folgenden Fällen: 

a) bei Abschluss eines Kaufanwartschaftsvertrages 

b) bei Erwerb eines angebotenen Objektes im Wege der Zwangsversteigerung 

c) bei Erwerb des angebotenen Objektes nicht durch den Empfänger des Angebotes, sondern durch einen seiner Verwandten oder Verschwägerten (bis 2.Grades), seinen Rechtsnachfolger oder eine von ihm vertretene Gesellschaft 

d) bei Abschluss eines anderen Immobilien-Geschäftes mit dem im Angebot genannten Geschäftspartner innerhalb eines Jahres seit Zugang des Angebotes. Die Provisionspflicht entfällt nicht bei Anfechtung des Vertrages oder Rücktritt eines Vertragspartners, wenn sie dies zu vertreten haben. 

8. Tätigkeit für die andere Seite ist ausdrücklich gestattet. 

9. Abbedingung oder Nichtigkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der anderen nicht. 

10. Für die Interessenten von Miet- und Pachtobjekten gelten die genannten Bedingungen entsprechend. 

11. Alle Änderungen und Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

12. Erfüllungsort ist St. Ingbert. Ausschließlicher Gerichtsstand für Vollkaufleute ist St. Ingbert bzw. das Landgericht Saarbrücken. Dies gilt auch für alle sich aus Wechsel und Scheck ergebenden Verpflichtungen. 

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